Fakten - 17. Mai 1818

Die Gemeinde entscheidet über Ansässigmachung und Verehelichung

München - Königreich Baiern * Das Gemeindeedikt überweist die Bürgeraufnahme an die Gemeindebehörden. Die Gemeinden genehmigen damit alleine die Anträge auf Niederlassung und Verehelichung. Natürlich stehen dabei stets die Belange der Armenkasse und der Schutz des ortsansässigen Gewerbes vor möglicher Konkurrenz im Vordergrund. 


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Suchbegriffe: Ansässigmachung, Niederlassung, Verehelichung, Armenkasse, Gewerbe, Konkurrenz, Verfassung, Gemeindeedikt,

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