Berlin * In einem „Erlaß des Reichswirtschaftsministeriums“ heißt es:
Zur „Voraussetzung für die Anerkennung als nichtjüdischer Gewerbebetrieb [ist] grundsätzlich zu verlangen, dass auch im Aufsichtsrat kein jüdisches Mitglied mehr vorhanden ist und dass bezüglich des Gesellschafterkapitals eine Dreiviertelmehrheit der nichtjüdischen Gesellschafter besteht“.