München * Die Stadtobrigkeit erlässt „Anordnungen zum Brauwesen“, auch wenn sie dabei ihre Kompetenzen weit überschreitet.
Der „Brausatz“ von 1447 besagt, dass das gesottene Bier mindestens 8 Tage in „gepichten Fässern“ lagern muss. Bei einem Verstoß gegen die Anordnung werden empfindliche Strafen in Aussicht gestellt.