Fakten - 1447

Die Stadtobrigkeit erlässt „Anordnungen zum Brauwesen“

München * Die Stadtobrigkeit erlässt „Anordnungen zum Brauwesen“, auch wenn sie dabei ihre Kompetenzen weit überschreitet.

Der „Brausatz“ von 1447 besagt, dass das gesottene Bier mindestens 8 Tage in „gepichten Fässern“ lagern muss. Bei einem Verstoß gegen die Anordnung werden empfindliche Strafen in Aussicht gestellt.


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Suchbegriffe: Bier, Brauerei, Brausatz, Strafen

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