München * Die Stadtobrigkeit erlässt Anordnungen zum Brauwesen, auch wenn sie dabei ihre Kompetenzen weit überschreitet. Der Brausatz von 1447 besagt, dass das gesottene Bier mindestens 8 Tage in gepichten Fässern lagern muss. Bei einem Verstoß gegen die Anordnung werden empfindliche Strafen in Aussicht gestellt.
