Fakten - 1530

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Der Rat der Stadt ändert die bestehende „Bettelordnung“

München * Der Rat der Stadt ändert die schon länger bestehende „Bettelordnung“.

Sie verbietet allen „Bürgern und Gästen beiderlei Geschlechts“ das „Betteln“ und gestattet es nur denjenigen, die vom „Rat“ die ausdrückliche Erlaubnis dazu haben.
Diese drückt sich eben im Tragen des „Bettelzeichens“ aus.

Zur Erteilung der „Bettelerlaubnis“ muss aber zuvor die „Bedürftigkeit“ nachgewiesen werden.

  • Dazu gehört neben der Darlegung des Personenstandes, der Kinderzahl und der Vermögensverhältnisse,
  • die Bestätigung des „Beichtvaters“, dass der Antragsteller im vergangenen Jahr mindestens einmal gebeichtet und die „Absolution“ erhalten hat.

Der „Hausbettel“ ist nach der „Bettelordnung“ strengstens verboten.
Hauptsächlich vor den Kirchentüren, nicht aber im Kircheninneren ist das „Betteln“ erlaubt.

  • Missgestaltete, behinderte Bettler müssen ihre „Gebersten“ bedecken, damit „schwangere Frauen“ durch den Anblick „nicht Schaden nehmen“.
  • Es dürfen auch keine „gemalten Bilder, wunderliche Tiere und sonstige Schaustücke“ gezeigt werden.
  • Lediglich Singen ist ihnen gestattet.
  • Den Schülern ist das „Betteln“ nur dann zu genehmigen, wenn sie in der Schule „fleißig und gehorsam“ waren und für bettelnde „Wöchnerinnen“ werden gesonderte Zeichen bereitgehalten.

Es werden vier „Bettelmeister“ bestellt.

  • Deren Hauptaufgabe ist die „gerechte Auswahl“ der „berufsmäßigen Bettler“.
  • Halbjährlich müssen sie die Inhaber der „Bettelzeichen“ - gemeinsam mit ihren Kindern - an einem Ort zusammenkommen lassen und prüfen, ob ihre Bedürftigkeit auch weiterhin besteht.
  • Für die Einhaltung der „Bettelordnung“ sind die „Bettelknechte“ verantwortlich.

Sie müssen vor ihrem Amtsantritt „geloben und schwören“, dass sie niemanden bevorzugen oder benachteiligen und dass sie sich nicht bestechen lassen.

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