München * Nach der unter Kurfürst Max III. Joseph erlassenen „Bettelordnung“ werden aufgegriffene „Bettler“ zuerst mit 15 bis 20 „Stockhieben“ bestraft und dann für ein halbes Jahr in das „Zuchthaus“ gebracht.
Ausländische „Bettler und Vaganten“, darunter versteht man alle „nichtbaierischen“, werden nach ihrer Festnahme mit einem „B“ gebrandmarkt.
Verlassen sie nicht innerhalb von vier Tagen das Land, droht ihnen die Todesstrafe.