4. Januar 1812
Die Geburtsurkunde des Münchner Biergartenlebens
München * König Max I. Joseph genehmigt, „daß den hiesigen Bierbrauern gestattet sein soll,
- auf ihren eigenen Märzenkellern in den Monaten Juni, Juli, August und September ihr selbstgebrautes Märzenbier in Minuto zu verschleißen und
- ihre Gäste daselbst mit Bier und Brot zu bedienen.
- Das Abreichen von Speisen und anderen Getränken bleibt ihnen aber ausdrücklich verboten.“
Die Verordnung wird als die Geburtsurkunde des Münchner Biergartenlebens bezeichnet.