Fakten - 4. Februar 1916

4. Februar 1916

Brauverbot fürs „Starkbier“ das beliebte „Märzenbier“

München * Wegen der zunehmenden Rohstoffknappheit darf weder „Starkbier“ noch das beliebte „Märzenbier“ gebraut werden. 

Bei Verstößen gegen das Verbot drohen Haftstrafen bis zu einem Jahr oder ersatzweise bis zu 10.000 Mark Geldstrafe.

Um das Randalieren der Soldaten auf Heimaturlaub zu unterbinden, appelliert das bayerische „Generalkommando“ an die Verwandten und Freunde der Fronturlauber, diese in Gastwirtschaften nicht mehr freizuhalten.

  • Statt für „Freibier“ sollte das Geld sinnvoller verwendet werden, etwa für den Kauf von „Liebesgaben für die Front“.
  • Das „Generalkommando“ behält sich sogar ein „allgemeines Alkoholverbot für Fronturlauber“ vor.

© 2022 Gerhard Willhalm, inc. All rights reserved.

Impressum  Sitemap  Login