Regensburg * Eine von Herzog Albrecht IV. erlassene „Brauordnung“ für die Stadt Regensburg lautet im Kernsatz:
„Die Bierbräuen sollen einen Eid zu Gott und den Heiligen schwören, zum Biersieden nichts anderes dann allein Malz, Hopfen und Wasser zu nehmen, noch jemand irgendetwas anderes darin zu versiegen noch in das Bier tun, dieweil das in seiner Gewalt ist, gestatten“.
Damit war man schon ganz nahe am „Münchner Reinheitsgebot“.
Auffallend ist jedoch, dass anstelle von der „Gerste“ vom „Malz“ gesprochen wurde.
Damit konnte auch weiterhin dem Bier „Hafer“ zugegeben und dadurch auf die unterschiedlichen Ernteergebnisse Rücksicht genommen werden.
Eine weitere große Ausnahmeregelung unterscheidet das „Regensburger“ vom „Münchner Reinheitsgebot“:
Die Zugabe von bestimmten Gewürzen und Kräutern, die beim Regensburger Wein nicht verpönt waren und deshalb beim Bier - unter bestimmten Voraussetzungen - auch nicht ausgeschlossen werden sollten.