Fakten - 1526

Die Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X. erlassen eine „Ordnung der Klaider“

<p><strong><em>München - Landshut</em> *</strong> Von den Herzögen Wilhelm IV. und Ludwig X. wird im wiedervereinigten Baiern erneut eine <em>„Ordnung der Klaider“ </em>mit dem Untertitel <em>„Von Überflißigkeit der Klaider“</em> erlassen.</p> <p>Diese mit den Landständen&nbsp;abgestimmte Bekleidungsvorschrift&nbsp;ist sehr umfangreich und ausführlich. Sie teilt die baierische Bevölkerung in 17 Gruppen ein, was jedoch keine rangmäßige Einstufung bedeutet.</p> <ul> <li>So bilden die Frauen und Töchter des Adels, der Patrizier-Geschlechter, der Kaufleute und reichen Bürger&nbsp;sowie der Handwerksmeister&nbsp;jeweils eine eigene Gruppe.</li> <li>Die dem <em>„Hofgesindt“</em> zugerechneten oberen Beamten wie die fürstlichen Räte&nbsp;und die nicht-adeligen Sekretäre&nbsp;sind mit den Patrizier-Bürgergeschlechtern&nbsp;gleichgestellt.</li> <li>Der ebenfalls zum „Hofgesindt“ gehörende höhere Beamtenstand, wozu die fürstlichen Pfleger, Richter, Kastner, Mautner, Zöllner, Ungelter, Forstmeister, oberste Jäger, Futterschreiber, Küchenschreiber&nbsp;und Mundköche&nbsp;gehören, sind kleidungstechnisch im selben Rang wie die Kaufleute und die reichen Bürger.</li> <li>Der gemeine Bürger&nbsp;ist dem Handwerksgesellen&nbsp;und</li> <li>der Tagelöhner&nbsp;dem Bauern&nbsp;gleichgestellt.</li> </ul> <p>Das ergibt insgesamt acht Standesgruppen.&nbsp;</p>

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Personen: Wilhelm IV. Herzog, Ludwig X. Herzog

Suchbegriffe: Kleiderordnung, Landshut, Landstände, Bekleidungsvorschrift, Adel, Patrizier, Kaufleute, Bürger, Hofgesinde, Beamte, Bauern, Handwerker, Tagelöhner, Gesinde

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