Fakten - 3. April 1807

Mandat zur Neuorganisation des Bürgermilitärs

<p><strong><em>München</em></strong> * Das <em>„Mandat über die Uniformierung und Organisation des bürgerlichen Militärs in den Städten, Flecken und Märkten des Königreichs“</em> wird erlassen.&nbsp;Es bildet eine allgemein verbindliche Rechtsgrundlage für den Wach- und Sicherheitsdienst des Bürgermilitärs, denn bisher hatten die Bürger diese Aufgabe ja freiwillig erfüllt.&nbsp;</p> <p>Wichtigster Punkt für den Staat ist die neue allgemeine Musterungspflicht aller Bürger zum Bürgermilitär.&nbsp;Untaugliche müssen eine Wehrersatzgebühr&nbsp;bezahlen.&nbsp;Als Gegenleistung gesteht der Staat den Offiziers- und Unteroffizierskorps&nbsp;der einzelnen Waffengattungen des Bürgermilitärs&nbsp;ihre Ergänzung und Beförderung zu höheren Chargen zu.</p> <ul> <li>Über die Aufgabe des <em>Bürgermilitärs</em>&nbsp;sagt das <em>Mandat</em>&nbsp;folgendes:&nbsp;<em>„[...] Nie kehrt der Bürger seine Waffen gegen den äusseren Feind.&nbsp;</em></li> <li><em>Seine Bestimmung bleibt ausschliessend, den friedlichen, rechtlichen Einwohner zu beschützen, und die Wirkungen des Gesetzes gegen polizeiliche Vergehungen und das Verbrechen zu unterstützen.&nbsp;</em></li> <li><em><em>Er übernimmt demnach bei dem Abzuge der Feldregimenter aus den Garnisonen den Dienst daselbst, besorgt denselben in jenen Städten, wo keine gewöhnliche Garnison liegt, für beständig, um durch auszusendende Sicherheits-Patrouillen die Umgebungen vor allem, der öffentlichen Ruhe und Sicherheit gefährlichen Gesindel rein zu halten.“</em></em></li> </ul> <p>Das unmittelbare Kommando über das lokale Bürgermilitär&nbsp;hat der jeweils ranghöchste beziehungsweise rangälteste Bürgeroffizier.&nbsp;Dieser untersteht wiederum in einer Garnisonsstadt&nbsp;der militärischen Stadtkommandantschaft, ansonsten dem zivilen Landrichter&nbsp;oder Polizeidirektor.</p> <p>Der Vorschlag für ein Pferderennen&nbsp;aus Anlass der Kronprinzenhochzeit&nbsp;(1810) kommt aus den Reihen der Königlich-Baierischen Nationalgarde III. Klasse.&nbsp;Diese entwickelte&nbsp;sich aus dem Städtischen Wehrwesen.&nbsp;</p> <p>Dieses Münchner Bürgermilitär&nbsp;gehört nicht im eigentlichen Sinne zur Münchner Garnison.&nbsp;Die traditionelle Abgrenzung von Armee&nbsp;und Bürgertum&nbsp;beziehungsweise von Garnison&nbsp;und Bürgerwehr&nbsp;bleibt bis weit ins 19. Jahrhundert bestehen.</p>

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Suchbegriffe: Tirol, Bürgermilitär, Militär, Wehrersatzübung, Offizier, Unteroffizier, Garnison, Landrichter, Polizeidirektor, Pferderennen, Kronprinzenhochzeit, Oktoberfest, Baierische Nationalgarde III. Klasse, Bürgerwehr, Städtisches Wehrwesen

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