Fakten - 4. Mai 1998

4. Mai 1998

Der Kranzgeldparagraph wird gestrichen.

Bundesrepublik Deutschland - Bonn * Der sogenannte „Kranzgeldparagraph“ wird gestrichen. Als „Kranzgeld“ bezeichnet man bis dahin eine finanzielle Entschädigung, die eine Frau von ihrem ehemaligen Verlobten fordern kann, wenn sie auf Grund eines Eheversprechens ihre Jungfräulichkeit verloren hat, und er anschließend das Verlöbnis löst. Gleiches gilt übrigens auch für neuverlobte Witwen.

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