München * Im Rudolfinum, dem aus 22 Artikeln bestehenden Grundgesetz der Stadt München, bestätigt Herzog Rudolph I. der Stadt alle Rechte seiner Vorgänger. Die Stadt München bekommt die Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der drei Fälle, die zum Tode führen.
Im Rudolfinum wird bereits der Begriff Burgfrieden als ein Bereich außerhalb der Stadtmauern formuliert, der zum Rechtskreis der Stadt gehört. Wörtlich heißt es dort: „in der stat oder darumbe, daz doch zu der stat gehöret.“