Fakten - 28. September 1932

28. September 1932

Der Zwickelerlass regelt das öffentliche Baden

Berlin * Ein Erlass des preußischen Innenministeriums regelt das öffentliche Baden. Er wird auch Zwickelerlass genannt, weil das Wort Zwickel [Stoffeinsatz im Schritt] häufig vorkommt. Der Grund liegt in der immer knapper werdenden Badebekleidung der Frauen in den 1920er Jahren.  

  • Paragraph 1 regelt demzufolge auch, dass das Baden in anstößiger Badekleidung verboten ist.  
  • Das Öffentliche Nacktbaden wird generell untersagt.  
  • „Frauen dürfen öffentlich nur baden, falls sie einen Badeanzug tragen, der Brust und Leib an der Vorderseite des Oberkörpers vollständig bedeckt, unter den Armen fest anliegt sowie mit angeschnittenen Beinen und einem Zwickel versehen ist. Der Rückenausschnitt des Badeanzugs darf nicht über das untere Ende der Schulterblätter hinausgehen.“
  • „Männer dürfen öffentlich nur baden, falls sie wenigstens eine Badehose tragen, die mit angeschnittenen Beinen und einem Zwickel versehen ist. In sogenannten Familienbädern haben Männer einen Badeanzug zu tragen.“

Der Zwickelerlass sorgt für große Heiterkeit in der Presse. 

© 2022 Gerhard Willhalm, inc. All rights reserved.

Impressum  Sitemap  Login