Fakten - 1276

Das „Augsburger Stadtrecht“ und die Prostitution

Augsburg * Das „Augsburger Stadtrecht“ unterstellt die „varnden freulin“ der Rechtsaufsicht des „Henkers“.  

  • Dieser Schritt bedeutet einerseits, dass sich die „Reichsstadt Augsburg“ mit der ständigen Anwesenheit der „Prostituierten“ abgefunden hat und  
  • andererseits sind die Augsburger „Dirnen“ - welch ein Fortschritt - nicht mehr „rechtlos“, sondern einem „Sonderrecht“ unterworfen und  
  • können sich bei Willkürentscheidungen des „Henkers“ an den „Vogt“ als Schiedsinstanz wenden. 

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Suchbegriffe: Prostitution, Dirnen, Augsburg, Augsburger Stadtrecht, Sonderrecht, Henker, Vogt, Fahrende Fräulein

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