Ingolstadt * König Ludwig IV. hebt das „Grundruhrrecht“ auf der Isar und allen anderen baierischen Gewässern auf. Dadurch gehört das auf einem gestrandeten Schiff oder Floß befindliche Gut nicht mehr dem Finder oder demjenigen, an dessen Grundstück es ans Land gespült wird, sondern es bleibt weiterhin im Eigentum des Eigentümers.