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Augsburg * Das „Augsburger Stadtrecht“ unterstellt die „varnden freulin“ der Rechtsaufsicht des „Henkers“.
- Dieser Schritt bedeutet einerseits, dass sich die „Reichsstadt Augsburg“ mit der ständigen Anwesenheit der „Prostituierten“ abgefunden hat und
- andererseits sind die Augsburger „Dirnen“ - welch ein Fortschritt - nicht mehr „rechtlos“, sondern einem „Sonderrecht“ unterworfen und
- können sich bei Willkürentscheidungen des „Henkers“ an den „Vogt“ als Schiedsinstanz wenden.