Au - Haidhausen - Untergiesing * Ein eigenständiges „Gericht ob der Au negst München“ wird eingerichtet.
Es ist allerdings kein selbstständiges „Landgericht“, sondern ein „Niedergericht“, deren „hochgerichtlichen Funktionen“ auch weiterhin vom „Landrichter in Wolfratshausen“ wahrgenommen werden.
Das „Gericht ob der Au“ ist also letztlich nichts anderes als eine „Hofmark“ unter der „Gerichtsbarkeit“ des „Hofoberrichteramtes“.
Haidhausen, die Au und Niedergiesing scheiden deshalb aus der „Hauptmannschaft Obergiesing“ aus.
München * Wegen zu erwartender kriegerischer Auseinandersetzungen mit der protestantischen Union fordert Herzog Maximilian I. erneut den Aus- und Umbau der Münchner Stadtbefestigung. Er argumentiert zusätzlich mit der Möglichkeit einer Erweiterung des ummauerten Stadtgebiets. Doch auch die Landstände Versagen ihre Zustimmung aus finanziellen Gründen.
Arnsberg - Köln * Kölns Kurfürst und Erzbischof Ernst stirbt bei einem Jagdausflug im westfälischen Arnsberg in Westfalen. Er wird im Kölner Dom beigesetzt. Sein Nachfolger wird der jüngste Sohn von Herzog Wilhelm V., Herzog Ferdinand von Baiern, der Bischof von Lüttich.
Er erhält nun zusätzlich das Bistum Köln einschließlich der Kurfürstenwürde, dazu die Bistümer Hildesheim und Münster, ohne dass dagegen der Papst, der Kaiser oder die Fürsten einschreiten. Nur das Freisinger Domkapitel widersteht allen Einschüchterungsversuchen des Münchner Hofs.
Ferdinand zeigt sich als kompromissloser Vorkämpfer einer kirchlichen Restauration auf der Grundlage des Trienter Konzils. Trotzdem weigert er sich lebenslang, die höheren Weihen zu empfangen und als konsekrierter Bischof seiner Ämter zu walten. Selbst die Jesuiten in seiner Umgebung, die als ständige Berater und Beichtväter die einflussreichsten Positionen einnehmen, können Ferdinand diese Entscheidung nicht abringen.
München * Erst jetzt ist das „Herzogliche Baierische Mandat gegen Aberglauben, Zauberei, Hexerei und andere sträfliche Teufelskünste“ den Beamten zugänglich gemacht.
Das „Landgebott wider die Aberglauben Zauberey Hexerey und andere sträffliche Teufelskünste“ umfasst 40 Seiten und ist das umfangreichste „Gesetz gegen die Hexerei, Zauberei und Aberglauben“, das jemals in Mitteleuropa publiziert worden ist.
Es listet 52 strafbare Formen von „Aberglauben“ auf.
Darunter beispielsweise Wahrsagen, Astrologie, Geisterbeschwörung, Ausgraben von Leichen und Alraunen, abergläubisches Schatzsuchen, Ungezieferbeschwörung, Wetter- und Bildzauber, Bannung von Geistern und Krankheiten durch Ansegnen, Missbrauch von Scharfrichterutensilien und so weiter.
Ausdrücklich wird „guter“ und „schlechter Zauber“ gleichgesetzt.
Auch harmloser „Aberglaube“ gilt als „Vorstufe zum Hexenverbrechen“.
Jede Form von „Zauberei“ muss ausgerottet werden, weil sonst „Gott der Allmechtig zu billichem Zorn gegen uns Menschen bewegt und unser Landt und Leuth mit thewrung Krieg und Pestilentz auch andern mannigfaltigen Plagen straffen und angreiffen möchte“.
Schließlich ist es Aufgabe der Obrigkeit, die „Ehre Gottes“ zu retten.
Als besonders tatverdächtig werden im Bereich des „Aberglaubens“ die „Schmiede auf dem Lande“, die „alten Weiber“ und die „Nachrichter“ genannt.
Erstmals wird für den Bereich des Herzogtums Baiern nun auch der „Teufelspakt“ als Straftat ausformuliert.
München * Zur Veröffentlichung des Hexenmandats muss dieses von der Kanzel verlesen werden. Doch der Landrichter von Friedberg berichtet, dass sich die Priesterschaft im Bezirk der Verlesung des Hexenmandats verweigern würde und führt dies auf den Einfluss der zuständigen Bischöfe zurück.
Außerdem untersagt der Geheime Rat dem Hofrat die Veröffentlichung des Mandats in den Hofmarken. Damit zeigt das Mandat keine allzu große Wirkung.
Au * Herzog Wilhelm V. schenkt Neudeck seinem Kammerdiener Johann Hebenstreit. Dieser fungiert als Strohmann und kauft im herzoglichen Auftrag weitere Grundstücke hinzu.