Mittenwald * Die Venetianer Kaufleute verlassen Bozen als ihren Hauptstapelplatz für Waren nach einem Streit mit der dortigen Regierung.
Als Ersatzstandort erwählen sie Mittenwald, in dem sie bis 1679 den sogenannten „Bozener Markt“ abhalten und die „welschen“ - sprich fremden - Waren angebieten, verkaufen und verfrachten.
Auf Saumtieren und Karren werden die Güter über die steilen Gebirgspässe gebracht und gelangen schließlich über Zirl und Seefeld hinab nach Scharnitz und Mittenwald.
Den Weitertransport übernehmen heimische Fuhrleute.
Gehandelt wird mit: Gewürzen, Südfrüchten, Ballen mit Baumwolle, Pfeffersäcke, Säcke mit Johannisbrot, Safran und Ingwer, Ballen mit Schreibpapier, Borten, Schleier, Ölfässer, Fässer mit Feigen, Zucker, Welsch- und Etschwein.
Innsbruck * Der 39jährige Baiernherzog Albrecht IV. entführt und ehelicht die 21-jährige Kaisertochter Kunigunde in Innsbruck.
München * Herzog Albrecht IV. erlässt auf Druck des Münchner Rats das sogenannte Münchner Reinheitsgebot. Der erste Paragraph dieses Gesetzes lautet:
„Zuerst so sollen nu füran die Bier hie nit höher dann ein maß ze einem oder zwaien Pfenningen ausgeschenkt, auch aus nicht anderm dann Hopfen, Gersten und Wasser gesotten und nit ausgeschenckt [werden], sy seyen dann vor[her] von den[en], die, als hernach folget, darzue geordent und gesetzt werden, beschaut und gesetzt.“
Regensburg * Eine von Herzog Albrecht IV. erlassene „Brauordnung“ für die Stadt Regensburg lautet im Kernsatz:
„Die Bierbräuen sollen einen Eid zu Gott und den Heiligen schwören, zum Biersieden nichts anderes dann allein Malz, Hopfen und Wasser zu nehmen, noch jemand irgendetwas anderes darin zu versiegen noch in das Bier tun, dieweil das in seiner Gewalt ist, gestatten“.
Damit war man schon ganz nahe am „Münchner Reinheitsgebot“.
Auffallend ist jedoch, dass anstelle von der „Gerste“ vom „Malz“ gesprochen wurde.
Damit konnte auch weiterhin dem Bier „Hafer“ zugegeben und dadurch auf die unterschiedlichen Ernteergebnisse Rücksicht genommen werden.
Eine weitere große Ausnahmeregelung unterscheidet das „Regensburger“ vom „Münchner Reinheitsgebot“:
Die Zugabe von bestimmten Gewürzen und Kräutern, die beim Regensburger Wein nicht verpönt waren und deshalb beim Bier - unter bestimmten Voraussetzungen - auch nicht ausgeschlossen werden sollten.